EV Opfer, Z. 951 f.). Insgesamt fällt auf, dass die Geschädigte zwar angibt, sie habe in Deutschland Angst vor dem Beschuldigten gehabt, diese Angst dann aber offenbar nicht gross genug war, um sich entweder auf den nächstgelegenen Polizeiposten in Hamburg zu begeben, ihren Vater oder ihre Freundinnen zu informieren oder sich sonstwie aus der Gefahrenzone zu begeben. Zwar dürfte wohl zutreffend sein, dass die Geschädigte fragil, manipulierbar und ohne grosses Durchsetzungsvermögen war (bspw. del. EV Beschuldigter, Z. 163 f.).