EV Opfer, Z. 850 f.; Z. 791), offenbar aber ohne diese je über die furchtbaren Vorkommnisse in Kenntnis zu setzen. Dies erstaunt umso mehr, als die Geschädigte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, als der Beschuldigte sie zu Hause aufsuchte, dann aber umgehend und ohne Zögern sofort ihre Freundin anrief, welche dann innerhalb von 2 Minuten mit ihrem Freund vor Ort erschien (del. EV Opfer, Z. 951 f.).