Es ist unter diesen Umständen nur schwer nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach den von ihr geschilderten mehrfachen krassen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität in dieser gesamten Zeitspanne nicht mindestens den Versuch unternommen hat, jemanden zu informieren oder ihre Flucht zu organisieren. Sie war in der Wohnung nicht eingeschlossen (del. EV Opfer, Z. 267 f.). Sie besuchte selbständig sogar auch die Eltern des Beschuldigten (del. EV Opfer, Z. 708 ff.). Zudem konnte sie stets frei telefonieren. Dies tat sie denn auch, nota bene mit ihrem Vater und mit Freundinnen mehrfach (del. EV Opfer, Z. 850 f.;