nach der gemeinsamen Ankunft in Deutschland in seiner Wohnung am Dienstag, 07.12.2021, jeden Tag (Mittwoch 08.12.2021 bis und mit Samstag 11.12.2021) von 07:00 Uhr bis mindestens 16:30 Uhr ausser Haus bei der Arbeit war (ZMG-Einvernahme vom 17.12.2021, S. 3 Z. 27 ff.). Nur sonntags (12.12.2021), am Tag vor der Rückreise in die Schweiz, war er tagsüber zu Hause. Es ist unter diesen Umständen nur schwer nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach den von ihr geschilderten mehrfachen krassen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität in dieser gesamten Zeitspanne nicht mindestens den Versuch unternommen hat, jemanden zu informieren oder ihre Flucht zu organisieren.