Vorab kann erwähnt werden, dass trotz angeblicher zur Wehr Setzung durch das Opfer mittels Kratzen des Beschuldigten am Rücken (vgl. del. EV Opfer, Z. 438) und in den Penis Beissen (vgl. del. EV Opfer, Z. 672) wenige Tage nach den Vorfällen am ganzen Körper des Beschuldigten überhaupt keine Verletzungen oder Hinweise auf Kampf oder Gewalt zu finden gewesen und auch sonst keine Verletzungen ersichtlich waren, welche auf eine Abwehrreaktion des Opfers hingewiesen hätten (Bericht zur Lebenduntersuchung vom 15.12.2021).