Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts in ihrem Antrag etwas gar einseitig auf die Opferversion abstützt und dabei zu Lasten des Beschuldigten auch Schlüsse zieht, die spekulativ erscheinen. Die Widersprüchlichkeit des Opferverhaltens und auch jene in ihren Aussagen werden dabei mehrheitlich ausgeblendet. Eine Würdigung dieser Aspekte gilt es hier nachzuholen.