Die vorliegend erhobenen Tatvorwürfe stützten sich praktisch ausschliesslich auf subjektive Beweismittel, namentlich die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den beschriebenen sexuellen Handlungen gekommen ist, sondern lediglich, dass diese nicht einvernehmlich gewesen sein sollen. Die Geschädigte erklärte detailliert und ausführlich, wie ihr sexuelle Gewalt angetan worden sein soll. Ihre Schilderungen – auch jene ihrer fehlenden Zustimmung – erscheinen rein für sich betrachtet authentisch, echt erlebt und homogen.