Unbestritten ist, dass es während des Aufenthalts von D.________ beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung in Hamburg zu mehrfachem Geschlechtsverkehr und weiteren sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen ist. Während D.________ geltend macht, sowohl der mehrfache Geschlechtsverkehr als auch die weiteren sexuellen Handlungen seien gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen vollzogen worden, macht der Beschwerdeführer geltend, sämtliche sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Er habe D.________ jeweils ausdrücklich gefragt, ob sie damit einverstanden sei, was sie ausnahmslos bestätigt habe.