Zudem soll der Beschwerdeführer D.________ mehrfach sexuell belästigt haben, indem er sie gegen ihren Willen geküsst, gestreichelt oder auf andere Art und Weise unsittlich angefasst habe. Unbestritten ist, dass es während des Aufenthalts von D.________ beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung in Hamburg zu mehrfachem Geschlechtsverkehr und weiteren sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen ist.