Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ in der Zeit vom 7. bis 13. Dezember 2021 in seiner Wohnung in Hamburg mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt (Penetration der Vagina mit seinen Fingern, Oralverkehr) zu haben. Zudem soll der Beschwerdeführer D._____