Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 31. Januar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.