Mit Entscheid vom 17. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 13. April 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der angefochtene Entscheid vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben und Herrn A.________ sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Herrn A.________ sei gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 7'000.00 gemäss Art.