Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 48 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Januar 2022 (ARR 22 8) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Am 17. Dezember 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un- tersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat an, d.h. bis am 13. Januar 2022. Mit Entscheid vom 17. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 13. April 2022. Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Januar 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der angefochtene Entscheid vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben und Herrn A.________ sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Herrn A.________ sei gegen Hin- terlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 7'000.00 gemäss Art. 238 StPO aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 31. Januar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Fe- bruar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (allgemeiner Haftgrund). Bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Be- teiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit 2 das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Be- weisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ in der Zeit vom 7. bis 13. Dezember 2021 in seiner Wohnung in Hamburg mehrfach vergewaltigt und se- xuell genötigt (Penetration der Vagina mit seinen Fingern, Oralverkehr) zu haben. Zudem soll der Beschwerdeführer D.________ mehrfach sexuell belästigt haben, indem er sie gegen ihren Willen geküsst, gestreichelt oder auf andere Art und Wei- se unsittlich angefasst habe. Unbestritten ist, dass es während des Aufenthalts von D.________ beim Be- schwerdeführer in dessen Wohnung in Hamburg zu mehrfachem Geschlechtsver- kehr und weiteren sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen ist. Während D.________ geltend macht, sowohl der mehrfache Geschlechtsverkehr als auch die weiteren sexuellen Handlungen seien gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen vollzogen worden, macht der Beschwerdeführer geltend, sämt- liche sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Er habe D.________ jeweils ausdrücklich gefragt, ob sie damit einverstanden sei, was sie ausnahmslos bestätigt habe. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht im Haft- anordnungsentscheid vom 17. Dezember 2021 wie folgt: […] Die vorliegend erhobenen Tatvorwürfe stützten sich praktisch ausschliesslich auf subjektive Beweis- mittel, namentlich die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten. Der Beschuldigte bestrei- tet nicht, dass es zu den beschriebenen sexuellen Handlungen gekommen ist, sondern lediglich, dass diese nicht einvernehmlich gewesen sein sollen. Die Geschädigte erklärte detailliert und ausführlich, wie ihr sexuelle Gewalt angetan worden sein soll. Ihre Schilderungen – auch jene ihrer fehlenden Zu- stimmung – erscheinen rein für sich betrachtet authentisch, echt erlebt und homogen. Insofern liegt auf der Hand, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet und die Vorwürfe untersucht werden und es kann auch im vorliegenden Verfahren prima vista von einem bestehenden Tatverdacht ausgegangen werden. Andererseits muss ausdrücklich festgehalten werden, dass auch die Aussagen 3 des Beschuldigten durchwegs glaubhaft, authentisch, detailliert, schlüssig und nachvollziehbar er- scheinen. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts in ihrem Antrag etwas gar einseitig auf die Opferversion abstützt und dabei zu Lasten des Beschuldigten auch Schlüsse zieht, die spekulativ erscheinen. Die Widersprüchlichkeit des Opferverhaltens und auch jene in ihren Aussagen werden dabei mehrheitlich ausgeblendet. Eine Würdigung dieser Aspekte gilt es hier nachzuholen. Vorab kann erwähnt werden, dass trotz angeblicher zur Wehr Setzung durch das Opfer mittels Krat- zen des Beschuldigten am Rücken (vgl. del. EV Opfer, Z. 438) und in den Penis Beissen (vgl. del. EV Opfer, Z. 672) wenige Tage nach den Vorfällen am ganzen Körper des Beschuldigten überhaupt kei- ne Verletzungen oder Hinweise auf Kampf oder Gewalt zu finden gewesen und auch sonst keine Ver- letzungen ersichtlich waren, welche auf eine Abwehrreaktion des Opfers hingewiesen hätten (Bericht zur Lebenduntersuchung vom 15.12.2021). Es ist somit nicht von einer massgeblichen körperlichen zur Wehr Setzung des Opfers im Rahmen der sexuellen Vorkommnisse auszugehen, was aber auch noch nichts heissen muss. Die Geschädigte gibt entsprechend an, dass sie Angst gehabt habe, sich zu stark zur Wehr zu setz- ten, da sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte sie nicht mehr in die Schweiz zurückreisen lassen würde, dass sie nicht genügend Geld für die Rückreise habe oder, dass er ihr etwas antuen werde (del. EV Opfer, Z. 701 ff., Z. 722 ff.). Sie gibt an, dass sie aufgrund ihrer Angst die ganze Zeit so getan habe, als wäre alles gut (del. EV Opfer, Z. 701). So habe sie auch so getan, als hätte sie einen Or- gasmus, damit er sie in Ruhe lasse (del. EV Opfer, Z. 696). Diese Haltung erstaunt angesichts der Schwere der angeblich mehrfach erlittenen Übergriffe. Es ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nach der gemeinsamen Ankunft in Deutschland in seiner Wohnung am Dienstag, 07.12.2021, jeden Tag (Mittwoch 08.12.2021 bis und mit Samstag 11.12.2021) von 07:00 Uhr bis mindestens 16:30 Uhr ausser Haus bei der Arbeit war (ZMG-Einvernahme vom 17.12.2021, S. 3 Z. 27 ff.). Nur sonntags (12.12.2021), am Tag vor der Rückreise in die Schweiz, war er tagsüber zu Hause. Es ist unter diesen Umständen nur schwer nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach den von ihr geschilderten mehr- fachen krassen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität in dieser gesamten Zeitspanne nicht mindes- tens den Versuch unternommen hat, jemanden zu informieren oder ihre Flucht zu organisieren. Sie war in der Wohnung nicht eingeschlossen (del. EV Opfer, Z. 267 f.). Sie besuchte selbständig sogar auch die Eltern des Beschuldigten (del. EV Opfer, Z. 708 ff.). Zudem konnte sie stets frei telefonieren. Dies tat sie denn auch, nota bene mit ihrem Vater und mit Freundinnen mehrfach (del. EV Opfer, Z. 850 f.; Z. 791), offenbar aber ohne diese je über die furchtbaren Vorkommnisse in Kenntnis zu set- zen. Dies erstaunt umso mehr, als die Geschädigte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, als der Be- schuldigte sie zu Hause aufsuchte, dann aber umgehend und ohne Zögern sofort ihre Freundin anrief, welche dann innerhalb von 2 Minuten mit ihrem Freund vor Ort erschien (del. EV Opfer, Z. 951 f.). Insgesamt fällt auf, dass die Geschädigte zwar angibt, sie habe in Deutschland Angst vor dem Be- schuldigten gehabt, diese Angst dann aber offenbar nicht gross genug war, um sich entweder auf den nächstgelegenen Polizeiposten in Hamburg zu begeben, ihren Vater oder ihre Freundinnen zu infor- mieren oder sich sonstwie aus der Gefahrenzone zu begeben. Zwar dürfte wohl zutreffend sein, dass die Geschädigte fragil, manipulierbar und ohne grosses Durchsetzungsvermögen war (bspw. del. EV Beschuldigter, Z. 163 f.). Auch war sie nach eigenen Angaben gesundheitlich stark angeschlagen, krankgeschrieben und ohne Selbstwertgefühl (Therapie mit Psychopharmaka gegen Depression, del. EV Opfer, Z. 160 ff.; 920 f.). All dies vermag aber nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie trotz schlimmer sexueller Gewalt während vier Tagen je mindestens 9 Stunden zu Hause (oder bei seinen 4 Eltern) auf den Beschuldigten wartete, ohne etwas zu unternehmen oder zumindest etwas in die We- ge zu leiten. Während diesen Zeiten spielte sie gemäss eigenen Aussagen Computerspiele (del. EV Opfer, Z. 106 ff.). Sie gab als Grund für ihr Verbleiben beim Beschuldigten sogar an, dass sie ihren PC, welchen sie extra mit nach Deutschland genommen hatte, nicht zurücklassen wollte (del. EV Op- fer, Z. 359 f.). Das komplette Untätigbleiben über mehrere Tage hinweg stellt, selbst unter Berücksich- tigung der psychischen Probleme der Geschädigten, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Frage und lässt Zweifel daran aufkommen, ob ihre Darstellung der sexuellen Handlungen gänzlich gegen ih- ren Willen tatsächlich zutreffen. Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten betreffend Kennenler- nen weit auseinanderfallen. So erwähnt die Geschädigte praktisch nichts über eine gemeinsame Vor- laufzeit vor dem Besuch in Deutschland (del. EV Opfer, Z. 43-55). Aus ihren Aussagen entsteht der Eindruck, als sei die ganze Bekanntschaft mit dem Beschuldigten lediglich oberflächlich gewesen und nur im Zusammenhang mit der geplanten Party. Der Beschuldigte hingegen gab zu Protokoll, er und die Geschädigte seien bereits vor dem physischen Kennenlernen eine Beziehung eingegangen (del. EV Beschuldigter, Z. 32 f.). Sie hätten sich vor dem ersten Treffen dutzende Male auf Discord gese- hen (del. EV Beschuldigter, Z. 65). Dabei sei es zu stundenlangen Unterhaltungen, während ganzer Nächte, gekommen. Auch tagsüber hätten sie per Whatsapp ständig in Kontakt gestanden (del. EV Beschuldigter, Z. 211; Z. 243 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass sie so beim ersten Treffen bereits gemeinsam zum Schluss gekommen seien, nun zusammen zu sein (del. EV Beschuldigter, Z. 249 ff.). Ob die Version des Beschuldigten zutrifft, dürfte sich mittels Auswertung der technischen Geräte rasch überprüfen lassen. Treffen seine Aussagen zu, erscheinen die Vorkommnisse bereits wieder in einem anderen Licht. Die Geschädigte konnte auch nicht erklären, weshalb sie die Psychopharmaka, die der Beschuldigte ihr angeblich einzunehmen verboten habe, nicht während seiner Abwesenheit tagsüber eingenom- men hat (vgl. del. EV Opfer, Z. 229 ff.). Sie war sich selber bewusst, dass die Absetzung dieser Medi- kamente nicht gut war und sie sich dadurch schlecht fühlen würde (vgl. del. EV Opfer, Z. 157 ff.). Sie hat auch bestätigt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, diese später doch noch einzunehmen (vgl. del. EV Opfer, Z. 229 ff.). Abschliessend ist auch festzuhalten, dass auch das vermutete Motiv des Beschuldigten in Bezug auf seine überstürzte Flugreise in die Schweiz am 14.12.2021 und sein Erscheinen am Domizil der Ge- schädigten zumindest fraglich ist. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte immer noch bei ih- ren Eltern zu Hause in I.________ wohnt und zudem eine enorm enge Beziehung zu ihrem Vater pflegt (del. EV Beschuldigter, Z. 120 ff.). Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte im Falle tatsächlich verübter sexueller Gewalt an der Geschädigten diese in einen Zug in die Schweiz setzt, nur um ihr am nächsten Tag mit einer umständlichen Flugreise nachzureisen, um sie bei ihrem domi- nanten Vater zu Hause entweder zurückzuholen, einzuschüchtern oder sie in Bezug auf allfällige An- zeigen vor Ort zu beeinflussen. Es ist in Anbetracht der bisher bekannten Umstände tatsächlich nahe- liegender, dass sich der Beschuldigte um die Geschädigte sorgte, jedenfalls sofern tatsächlich zutref- fen sollte, dass sie ihn nach der Rückreise in die Schweiz ohne weitere Information auf allen sozialen Medien und Kommunikationsplattformen blockiert hatte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der schweren, detaillierten Vorwürfe seitens der Geschädigten und ihrer geschilderten Angst, die authentisch erscheint, ein dringender Tatverdacht zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann. Bereits im jetzigen Stadium der Untersu- chung tauchen jedoch gestützt auf die Aussagen und die gesamten Umstände diverse Fragzeichen auf. Es gilt nun, raschmöglichst die nötigsten Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um den aktuell 5 noch gerade genügend dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Dazu gehören insbe- sondere die Einvernahme des Vaters und der besten Freundin der Geschädigten sowie die nötigste Auswertung der digitalen Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten rund um die Vorkommnisse. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2022 hielt das Zwangsmassnahmen- gericht zusammenfassend fest, aufgrund der deutlich veränderten Gemütsverfas- sung von D.________ sei davon auszugehen, dass diese während ihres Aufent- halts beim Beschwerdeführer Erlebnisse gemacht habe, die sie verstört und geängstigt hätten. Dass es sich hierbei nicht nur um die ausgeprägte Kontrolle des Beschwerdeführers über D.________ gehandelt haben dürfte, sondern auch um die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte, sei aufgrund der Aussagen von D.________ anzunehmen. Der dringende Tatverdacht auf Vergewaltigung und sexuelle Nöti- gung sei weiterhin gegeben. Er habe sich aufgrund der zwischenzeitlichen Befra- gungen und der ersten Auswerteresultate des Mobiltelefons von D.________ weiter verdichtet. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusam- menfassend vor, eine Überwachung und Kontrolle von D.________ habe zu kei- nem Zeitpunkt seiner Intention entsprochen. Er sei in D.________ verliebt gewesen und habe sicher sein wollen, dass sie ihn während seiner arbeitsbedingten Abwe- senheit jederzeit erreichen könne. D.________ hätte zweifelsohne jederzeit aus Hamburg abreisen können, ohne dass er dies auch nur annähernd hätte verhindern können. Alleine aufgrund der von ihr gezeigten Emotionen könne der dringende Tatverdacht nicht begründet werden. Vielmehr seien die bisherigen Aussagen im Hinblick auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der se- xuellen Nötigung zu würdigen. Vom Opfer eines sexuellen Übergriffs werde eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung erwartet, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht werde, mit den sexuellen Handlungen nicht einver- standen zu sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Aussagen von D.________ seien in Bezug auf die einzelnen Tatvorwürfe wenig detailreich und betreffend den Tatzeitpunkt häufig unklar. Eine detaillierte und chronologische Schilderung der einzelnen sexuellen Übergriffe liege nicht vor. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Tatvorwürfen detailreich und lebhaft. Es werde bestritten, dass sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich erhärtet ha- be. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftanordnungsentscheid vom 17. Dezember 2021 und im angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2022 ein- lässlich, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 vor- ne). Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, ver- fängt nicht. D.________ gab an, es sei zu ca. vier sexuellen Übergriffen gekommen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 533 f.). Es trifft zwar zu, dass sich D.________ nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte und sie nicht sagen konnte, wann die Übergriffe genau stattgefunden hatten (vgl. Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 172, Z. 286, Z. 528 f., Z. 534). Den ersten und den letzten Übergriff sowie einen Oralverkehr schilderte D.________ indes detailliert, stimmig 6 und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeich- net (vgl. Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 284 ff., Z. 537 ff., Z. 624 ff.). D.________ schilderte mehrfach, sie habe Angst gehabt (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 187, Z. 329 f., Z. 360, Z. 398, Z. 402, Z. 702 ff., Z. 722 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht be- lasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Das Zwangsmassnahmengericht wies allerdings zu Recht auch auf die Wider- sprüchlichkeit im Verhalten von D.________ und in ihren Aussagen hin. Auch für die Beschwerdekammer ist schwer nachvollziehbar, weshalb D.________ nach den von ihr geschilderten Übergriffen nicht die Wohnung verliess, die Polizei kon- taktierte oder ihren Vater oder Freunde informierte. Sie war während der arbeitsbe- dingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in der Wohnung eingesperrt und konnte frei telefonieren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers fand der erste Geschlechtsverkehr am vierten Tag, d.h. am 10. Dezember 2021, statt (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 299 ff., Z. 838 f.; Berichts- rapport vom 5. Januar 2022, S. 8). Die Auswertung des Mobiltelefons von D.________ ergab, dass sich diese am Morgen des 11. Dezember 2021 betreffend Zugfahrten und Flugverbindungen von Hamburg in die Schweiz erkundigt hatte (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 8). Sie war somit nicht komplett untätig geblieben. Auf Frage, weshalb sie an diesem Morgen nicht nach Hause gefahren sei, erklärte D.________, sie habe Angst bekommen, weil der Beschwerdeführer sie ständig über WhatsApp oder ALEXA angerufen habe. Wenn er gemerkt hätte, dass sie nicht zurückschreibe, hätte er sicher sehr schnell begonnen, sie zu suchen (Einvernahme Privatklägerin 7. Januar 2022 Z. 1107 ff.). Ferner ist zu berücksichti- gen, dass es sich bei D.________ um eine Person mit psychischen Problemen handelt. Sie war im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben wegen Depressionen krankgeschrieben und ohne Selbstwertwertgefühl (Einvernahme Opfer 15. Dezem- ber 2021 Z. 918 ff.). D.________ gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihr verboten, ihre Schlafmittel und Psychopharmaka zu nehmen. Dadurch sei es ihr immer schlechter gegangen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 152 ff., Z. 159 f., Z. 166). Sie habe die Medikamente auch während seiner Abwesenheit nicht eingenommen (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 229 ff.). Schliess- lich wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass insbesondere Opfer von Sexualdelikten nicht immer ein rationales Verhalten an den Tag legen. D.________ schilderte, sie habe so getan, als hätte sie einen Orgasmus, damit der Beschwerdeführer sie in Ruhe lasse (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 695 f.). Sie habe die ganze Zeit so getan, als wäre alles gut. Nicht, dass er be- merke, dass etwas nicht stimme. Sie habe Angst gehabt, dass wenn sie sich zu fest zur Wehr setzen würde, der Beschwerdeführer sie nicht mehr nach Hause ge- hen lasse (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 402 f., Z. 701 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den Aussagen von D.________ jedoch auch hervor, dass sie sich während der sexuellen Handlungen sowohl ver- bal als auch körperlich zur Wehr gesetzt habe. D.________ gab an, sie habe die ganze Zeit gesagt, dass es ihr weh mache (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 322). Sie habe den Beschwerdeführer gekratzt und habe versucht sich wegzudrehen, von ihm wegzukommen. Als sie gemerkt habe, dass das nicht funk- 7 tioniere, weil er viel stärker sei als sie, habe sie versucht, ihre Beine zu schliessen und habe die Beine und die Füsse übergekreuzt (Einvernahme Opfer 15. Dezem- ber 2021 Z. 437 ff.; Einvernahme Privatklägerin 7. Januar 2022 Z. 717 ff.). Sie habe dem Beschwerdeführer jedes Mal gesagt, dass sie den Sex nicht möchte und habe sich zur Wehr gesetzt (Einvernahme Opfer 15. Dezember 2021 Z. 731 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Rahmengeschehen und zu den einzel- nen Tatvorwürfen sind detailliert und enthalten aussergewöhnliche Nebensächlich- keiten wie beispielsweise, dass er D.________ gebeten habe, das Zungenpiercing rauszunehmen, da es ihn gestört habe (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 345 f.). Seine Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Es gibt aller- dings Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen als diejenigen von D.________. So beschrieb der Beschwerdeführer D.________ als ängstliche, schüchterne, unsichere, zurückhaltende Person, die ein Problem mit Nähe habe (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 359 ff.; Einvernah- me Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 387 f., Z. 418 ff.). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass D.________ die ersten drei Tage kaum Körperkontakt zugelassen hat- te (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 294 ff.; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 506 ff.). Während des Geschlechtsverkehrs am vierten Tag habe D.________ ihm zunächst gesagt, er solle vorsichtiger sein, da sie seit fünf Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe. Er solle lang- samer machen und vorsichtiger sein (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 650 f., Z. 654 f.). Dennoch soll es anschliessend zu einvernehmlichem, hartem Sex gekommen sein, so dass D.________ danach Mühe gehabt habe zu gehen. Sie habe ihn zu härterem Sex angestachelt (Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 667 ff.; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 515 f., Z. 546 ff., Z. 570). Diese Verhaltensänderung von D.________ erscheint zumin- dest sehr unüblich. Der dringende Tatverdacht hat sich seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 17. Dezember 2021 verdichtet. Eine erste Auswertung des Mobiltele- fons von D.________, insbesondere der aufgezeichneten Sprachnachrichten zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer, stützt die Aussagen von D.________, wo- nach sie vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei. So liess der Beschwerde- führer am 8. Dezember 2021 über das Smart Home System ALEXA das Licht in der Wohnung blinken und machte die Musik an, weil D.________ während 45 Mi- nuten nicht auf seine Nachrichten regiert hatte. Er sagte D.________, dass er dank seinem Smart Home System immer bei ihr sei, egal was sei. So lange sie zu Hause sei, sei er immer da. Weiter animierte der Beschwerdeführer D.________ dazu, ihm die Standortfreigabe für ihr Mobiltelefon zu erteilen (Berichtsrapport vom 5. Ja- nuar 2022, S. 7; Einvernahme Beschuldigter 10. Januar 2022 Z. 305 ff., Z. 316 ff.). Aus den Sprachnachrichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein am 8. Dezember 2021 siebzehn Mal «ich liebe dich» sagte, während D.________ dies kein einziges Mal sagte. Sie entgegnete jeweils, dass sie sich freue, wenn er nach Hause komme (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 7). Dies stützt die Aussa- gen von D.________, wonach sie nicht verliebt in den Beschwerdeführer gewesen sei und nie eine Beziehung mit ihm gewollt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer 8 gesagt, dass sie keine Beziehung möchte (Einvernahme Privatklägerin 7. Januar 2022 Z. 85 f., Z. 118 ff., Z. 1146). Der Beschwerdeführer scheint das Verhältnis zwischen ihm und D.________ falsch eingeschätzt zu haben. Weiter ist die Verän- derung im Kommunikationsverhalten zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ bemerkenswert. Vor dem ersten Geschlechtsverkehr am Abend des 10. Dezember 2021 wurden täglich zahlreiche Sprachnachrichten zwischen den beiden versandt. Danach kamen diese Kommunikationsaktivitäten vollständig zum Erliegen (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 9). Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn E.________, F.________ und G.________ für die zu beurteilenden Vorfälle lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild. E.________, der Vater von D.________, führte an der Einvernahme vom 22. Dezember 2021 aus, D.________ habe ab ca. Donnerstag, 9. Dezember 2021, gesagt, dass sie wieder nach Hause wolle. Sie habe am Tele- fon geweint und es sei ihr nicht gut gegangen. Er habe aber den Grund nicht ge- kannt. Sie habe ihm lediglich gesagt, dass sie sich unwohl und überwacht fühle. Auf seine Nachfragen sei sie ihm ausgewichen. Sie habe nur erzählt, dass der Be- schwerdeführer ihr verboten habe, ihre Tabletten zu nehmen. Zu Hause habe D.________ ihm andeutungsweise erzählt, dass der Beschwerdeführer sie zu se- xuellen Handlungen genötigt haben soll (Einvernahme E.________ 22. Dezember 2021 Z. 132 ff., Z. 150 f., Z. 154 f., Z. 225 ff.). Die Aussage von E.________, wo- nach er sich nicht vorstellen könne, dass D.________ unfreiwillig Geschlechtsver- kehr mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und für ihn schwierig nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sie gezwungen habe (Einvernahme E.________ 22. Dezember 2021 Z. 340 ff.), vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu ent- kräften. F.________ und G.________ gaben übereinstimmend an, dass D.________ ein oder zwei Tage nach ihrer Ankunft in Hamburg glücklich gewirkt habe. Als sie am Samstag, 11. Dezember 2021, wieder mit ihr telefoniert hätten, sei D.________ ängstlich und verstört gewesen (Einvernahme F.________ 29. De- zember 2021 Z. 73 ff.; Einvernahme G.________ 29. Dezember 2021 Z. 80 ff.). F.________ schilderte, D.________ habe ihr gesagt, dass sie Sex gehabt hätten und sie das eigentlich nicht gewollt habe. Als sie (F.________) D.________ nach ihrer Rückkehr besucht habe, sei eine komplett verängstigte und aufgelöste D.________ vor ihr gestanden (Einvernahme F.________ 29. Dezember 2021 Z. 80 f., Z. 99 f.). Die Aussagen von F.________ werden durch den sichergestellten Chatverlauf zwischen ihr und D.________ bestätigt. So ist ersichtlich, dass sich D.________ am Morgen des 11. Dezembers 2021 bei F.________ gemeldet hatte um zu telefonieren und anschliessend ihre sofortige Rückreise in die Schweiz plan- te. Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkre- te Anhaltspunkte für Verbrechen (vgl. Art. 189 und Art. 190 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vor. Der Tatverdacht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung hat sich Laufe der Ermittlungen wei- ter erhärtet. 4. 9 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Janu- ar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zu- sammenfassend aus, er habe kein Interesse daran, sich dem vorliegenden Straf- verfahren zu entziehen. Er lebe in Deutschland in geordneten Verhältnissen und wolle die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe raschmöglichst geklärt haben. Die Staatsanwaltschaft sei gegebenenfalls aufzufordern, allfällige Zuständigkeitsab- klärungen mit der Staatsanwaltschaft in Hamburg zu tätigen, so dass die Fortset- zung des hängigen Strafverfahrens in der Schweiz oder in Deutschland sicherge- stellt werden könne. So oder anders würden die gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Tatvorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt. Im Üb- rigen könne hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgefahr auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 17. Dezember 2021 verwiesen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Hamburg. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland. Er hat in Deutschland eine Arbeitsstelle und lebt in geordneten Verhältnissen. Familiäre, soziale oder ander- weitige Beziehungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Es ist daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in seine Heimat zurückkehren würde. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn er- hobenen Tatvorwürfe raschmöglichst geklärt haben möchte, ändert daran nichts. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Fluchtgefahr auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 10 Der Beschwerdeführer flog am 14. Dezember 2021 in die Schweiz, weil er seit der Abreise von D.________ am Tag zuvor nichts mehr von ihr gehört habe. Er habe sich Sorgen gemacht, weil sie nicht auf seine Anrufe und Nachrichten reagiert habe (vgl. Einvernahme Beschuldigter 15. Dezember 2021 Z. 92 ff., Z. 143 ff.). Der Be- schwerdeführer flog um 18:00 Uhr von Hamburg nach Paris und um 20:45 Uhr von Paris nach Basel. Von dort nahm er ein Taxi nach I.________ zum Domizil von D.________ und klingelte um kurz vor Mitternacht an ihrer Haustür. Daraufhin wur- de er um 23:55 Uhr von der avisierten Polizei angehalten und vorläufig festge- nommen (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 3 inkl. Beilage 5). Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet zumindest auf eine gewisse Tendenz zu überstürz- ten Aktionen hin. Zu berücksichtigen ist sodann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion droht. Ihm wird mehrfache Ver- gewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung zur Last gelegt. Alleine Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlun- gen ausschliesslich in Deutschland begangen wurden. Zwar setzen Zwangsmass- nahmen (gestützt auf die schweizerische StPO) grundsätzlich auch voraus, dass die wesentlichen Prozessvoraussetzungen des Strafverfahrens erfüllt erscheinen. Deren abschliessende Prüfung bleibt jedoch der Strafbehörde vorbehalten, welche den Endentscheid in der Strafsache zu fällen haben wird. Wenn die Untersu- chungsleitung die schweizerische Strafrechtshoheit (und ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit) vorläufig bejaht und gestützt darauf Zwangsmassnahmen verfügt hat, haben die mit der Prüfung dieser Massnahmen befassten Instanzen dem sach- richterlichen Entscheid über die Strafrechtshoheit in der Regel nicht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2). Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zunächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. welcher Ge- richtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung können sie nur dann – ausnahmsweise – als Zwangsmass- nahmenhindernis in Frage kommen, wenn offensichtlich keine schweizerische Strafrechtshoheit besteht (Urteile des Bundesgerichtes 1B_618/2019 vom 20. Ja- nuar 2020 E. 2.3; 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2). Vorliegend ergibt sich die schweizerische Strafrechtshoheit gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind auch in Deutschland strafbar (vgl. § 177 des deutschen Strafgesetzbuches; Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB), die Straftat ist auslieferungsfähig (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] bzw. Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [EAU; SR 0.353.1]) und der Beschwerdeführer wird – soweit ersichtlich – nicht ausgeliefert (Art. 7 11 Abs. 1 Bst. c StGB; vgl. auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2021 E. I. 5.). Bei einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland wäre die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB nicht mehr erfüllt, zumal Deutschland seine Staatsbürger nicht ausliefert. Mangels Prozessvoraussetzung wäre das Verfahren demnach zu sistieren (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 1.6.4.3). Insgesamt besteht somit die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem weiteren Strafverfahren in der Schweiz und der zu erwartenden Sanktion durch Rückkehr in seine Heimat Deutschland entziehen könnte. Dadurch würde er die Fortführung des Verfahrens zumindest erschweren, zumal die Strafverfolgung wohl an die deutschen Strafbehörden übertragen werden müsste. Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten auch in Deutsch- land in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt würden, ändert daran nichts. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht. Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Un- tersuchungshaft vom 7. Januar 2022 geltend gemacht – auch Kollusionsgefahr be- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3). 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. April 2022 führt zu einer Haftdauer von vier Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Durchsuchung des Mobiltelefons von D.________, des Mobiltelefons des Beschwerdeführers so- wie der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2022 beim Beschwerde- führer sichergestellten elektronischen Medien) als verhältnismässig. Gemäss Be- richtsrapport vom 5. Januar 2022 dürfte die Auswertung der sichergestellten Geräte 12 für die weiteren Ermittlungen äusserst dienlich sein, zumal der Beschwerdeführer seine ganze Wohnung mit einem Smart Home System verknüpft habe und dabei Audio- und evtl. auch Videoaufnahmen erstellt worden seien. Die Sicherung der Geräte durch den Fachbereich digitale Forensik werde erfahrungsgemäss zwei Monate in Anspruch nehmen. Zudem sei mit weiteren zwei bis drei Wochen für die anschliessende Datenauswertung zu rechnen (Berichtsrapport vom 5. Januar 2022, S. 8). Die Spiegelung der sichergestellten elektronischen Medien wurde von der Staatsanwaltschaft Hamburg in Auftrag gegeben (Stellungnahme der Staats- anwaltschaft vom 2. Februar 2022 mit Verweis auf die beigelegten E-Mails der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 20. und 24. Januar 2022). Es sind keine An- haltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine (allfällige) Fluchtgefahr könne durch eine Sicherheitsleistung gebannt werden. Er könne nach Absprache mit seiner Familie eine Sicherheitsleistung von CHF 7'000.00 hinterlegen. Dieser Betrag entspreche rund vier Monatslöhnen und trage damit sowohl der Schwere der vorgeworfenen Taten als auch seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die be- schuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). An- stelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kau- tion leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Vorliegend ist insbesondere aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sicherheitsleistung von CHF 7'000.00 dennoch ausreichen würde, um der Fluchtgefahr zu begegnen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen geleisteten Kaution trifft den Beschwerdeführer weniger hart als der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung. Die Leistung einer Kaution von CHF 7‘000.00 durch Familienangehörige würde die Fluchtgefahr somit nicht wesentlich reduzie- ren. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, wer die Sicherheitsleitung er- bringen würde und ob die betreffende Person bzw. die betreffenden Personen die- se überhaupt zurückfordern würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 5.2; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 ff.; je mit Hinweisen). 13 Andere Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 13. April 2022, verlän- gert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15