Das Recht auf freien und unkontrollierten schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger beinhaltet nicht das Recht, während einer Untersuchungshaft über den Verteidiger Briefe an Dritte zu senden (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 4.5 f.). 3.6 Nach dem Gesagten sind keine (über rein subjektive Empfindungen hinausgehende) glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten.