Gleich verhält es sich damit, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer seit der letzten Abweisung des Gesuchs um einen Anwaltswechsel (22. Februar 2022 [amtliche Akten pag. 1480 ff.]) lediglich zweimal im Regionalgefängnis besucht hat. Weitere Besuche waren mangels wesentlicher Verfahrenshandlungen nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen neun Monaten nur einmal von Rechtsanwalt B.________ besucht worden sei, ist im Übrigen aktenwidrig. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, wonach Rechtsanwalt B.________ keine Geburtstagskarte «unter dem Radar» habe «ausstellen» (wohl: zustellen) wollen.