1824 ff.), dass Rechtsanwalt B.________ dem Beschwerdeführer seit der Mandatsbernahme im Sommer 2021 jeweils die Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts mitgeteilt und erklärt sowie auf zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers reagiert hat. Der Umstand, dass er scheinbar gewissen Anliegen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden haben, nicht nachgekommen ist (wie angeblich die Anmeldung anbegehrter Patente [amtliche Akten pag. 1478]), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich damit, dass Rechtsanwalt B.___