Rechtsanwalt B.________ legte in seiner Eingabe vom 21. Februar 2021 dar (amtliche Akten pag. 1477 ff.), dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vater weder angezeigt noch zielführend gewesen sei, er den Vater aber über die Untersuchungshaft und deren Modalitäten sowie die Abläufe des Strafverfahrens aufgeklärt habe. Weitere Gespräche seien von Seiten des Vaters nicht mehr gewünscht worden. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde mit einer Wiederholung des Vorwurfs, ohne jedoch zu begründen, weshalb die Ansicht seines Rechtsvertreters nicht haltbar gewesen wäre.