__ dem Vater des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht gewährt hat. Abgesehen davon, dass letztgenanntes Argument – ebenso wie die angeblich unzureichende Reaktion auf seine Schreiben – bereits beim ersten Gesuch um Anwaltswechsel im Februar 2022 vorgebracht und nicht gehört worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass der amtliche Verteidiger aufgrund der damals von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr Drittpersonen keine Akteneinsicht gewähren wollte. Gemäss Art. 128 StPO ist das Handeln der Verteidigung an die gesetzlichen und standesrechtlichen Schranken gebunden. Rechtsanwalt B.__