Rechtsanwalt B.________ hat die Mandatsführung sorgfältig und gewissenhaft und damit pflichtgemäss wahrgenommen. So hat er die Teilnahmerechte stets wahrgenommen und in seinen schriftlichen Eingaben einerseits (vgl. u.a. seine Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2021 [amtliche Akten pag. 1234 ff.] und den im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisantrag [amtliche Akten pag.1525-1529]) und den mündlichen Ausführungen andererseits (so seine Ergänzungsfragen im Rahmen der Hauptverhandlung und das Plädoyer [amtliche Akten pag. 1808-1812 ff.