3.5 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidigung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszumachen. Mit Blick auf das beim Regionalgericht allein vorgebrachte Argument (Wunsch nach Strategiewechsel) scheint sich der Beschwerdeführer zu erhoffen, nach dem für ihn unerwünschten Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer anderen amtlichen Verteidigung in oberer Instanz ein für ihn günstigeres Prozessergebnis erzielen zu können. Diese Erwartung – resp.