_, welche nach wie vor Gültigkeit hätten. Nach dem 21. Februar 2022 habe er seinen Mandanten zweimal besucht, nämlich am 28. Juli 2022 und im Vorfeld der Hauptverhandlung. Da in dieser Zeit keine wesentlichen Verfahrenshandlungen weitere Besprechungen veranlasst hätten, überlasse er es der Beschwerdekammer zu beurteilen, ob dies einer Sorgfaltspflichtverletzung gleichkomme. Jedenfalls aus seiner Sicht sei im fraglichen Mandat die Sorgfaltspflicht nicht verletzt worden. 3.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;