3. 3.1 Das Regionalgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Begründung ab, dass der von ihm gewünschte Strategiewechsel in seiner Verteidigung keinen Wechsel zu rechtfertigen vermöge. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass Rechtsanwalt B.________ seine Pflicht nicht wahrnehmen oder den Beschwerdeführer ungenügend verteidigen würde. Ebenso wenig weise der vorgebrachte Grund eines Strategiewechsels auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis hin.