Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 483 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Kör- perverletzung, Raufhandels etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 22. November 2022 (PEN 22 380) Erwägungen: 1. Am 2. November 2022 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer und einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Beschimpfung, qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (unter Anrechnung von 537 Tagen Polizei-, Untersuchungs-und Sicher- heitshaft) und einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Gegen das Urteil wurde Be- rufung angemeldet. Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte der amtliche Ver- teidiger, Rechtsanwalt B.________, dem Regionalgericht mit, dass der Beschuldig- te ihm gegenüber mündlich gewünscht habe, im bevorstehenden Berufungsverfah- ren durch Rechtsanwältin C.________ vertreten zu werden. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde das Gesuch um Anwaltswechsel abgewiesen. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) persönlich Beschwerde (Posteingang: 30. No- vember 2022). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft, dem Regionalgericht und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh- rers Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regionalgericht und die Generalstaats- anwaltschaft verzichteten am 7. und 8. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme; das Regionalgericht mit dem Hinweis, dass die schriftliche Urteils- begründung in den nächsten Tagen eröffnet werde. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nahm der amtliche Verteidiger zur Beschwerde Stellung und wies die von seinem Mandanten erhobenen Vorwürfe zurück. Gleichzeitig hielt er fest, dass er sich nicht gegen einen Anwaltswechsel stellen werde. Mit Verfügung vom 12. De- zember 2022 wurden die jeweiligen Eingaben wechselseitig zugestellt mit dem Hinweis, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 8. Dezember 2022 stellte das Regionalgericht der Beschwerdekammer die schriftliche Urteilsbe- gründung sowie seine gleichentags im Hinblick auf das Berufungsverfahren ergan- gene Verfügung zu. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde von den einge- reichten Dokumenten Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 auf abschliessende Bemerkungen. Weitere Ein- gaben gingen nicht mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Aus- schlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Der 2 Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Begründung ab, dass der von ihm gewünschte Stra- tegiewechsel in seiner Verteidigung keinen Wechsel zu rechtfertigen vermöge. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass Rechtsanwalt B.________ seine Pflicht nicht wahrnehmen oder den Beschwerdeführer ungenügend verteidi- gen würde. Ebenso wenig weise der vorgebrachte Grund eines Strategiewechsels auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis hin. 3.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er bereits im Dezember 2021 den Wunsch geäussert habe, zu seiner «alten» Pflicht- verteidigerin zurückkehren zu wollen. Nun, nach ergangenem erstinstanzlichen Ur- teil, stelle er aufgrund diverser (Sorgfaltspflicht-) Verletzungen erneut diesen An- trag, wogegen sich sein derzeitiger amtlicher Verteidiger im Übrigen – anders als noch im ersten Gesuchsverfahren – nicht zur Wehr setze. Konkret moniert der Be- schwerdeführer, dass Rechtsanwalt B.________ im Oktober 2021 seinem Bruder keine Geburtstagskarte «unter dem Radar» habe zustellen wollen. Ausserdem ha- be dieser seinem Vater trotz Einverständniserklärung seinerseits nicht Einsicht in die Akten gewähren wollen. Er (der Beschwerdeführer) fühle sich vernachlässigt und «im Vertrauen» verletzt, reagiere der amtliche Verteidiger doch teilweise nicht auf Briefe. Besuch erhalten habe er von diesem in den vergangenen neun Monaten nur ein einziges Mal. 3.3 Rechtsanwalt B.________ wehrt sich gegen die Vorwürfe der Sorgfaltspflichtverlet- zungen und hält den beschwerdeführerischen Argumenten entgegen, dass er nie Post seiner Klienten weiterleite. Eine Geburtstagskarte könne ohne Schwierigkeiten auch über den «Dienstweg» unter allfälliger Kontrolle durch die Verfahrensleitung zugestellt werde. Hinsichtlich der Akteneinsichtsverweigerung, der zahlreichen Schreiben des Beschwerdeführers und der Besuche verweise er auf seine Aus- führungen vom 21. Februar 2021 an Staatsanwältin D.________, welche nach wie vor Gültigkeit hätten. Nach dem 21. Februar 2022 habe er seinen Mandanten zweimal besucht, nämlich am 28. Juli 2022 und im Vorfeld der Hauptverhandlung. Da in dieser Zeit keine wesentlichen Verfahrenshandlungen weitere Besprechun- gen veranlasst hätten, überlasse er es der Beschwerdekammer zu beurteilen, ob dies einer Sorgfaltspflichtverletzung gleichkomme. Jedenfalls aus seiner Sicht sei im fraglichen Mandat die Sorgfaltspflicht nicht verletzt worden. 3.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sach- kundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standes- 3 pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleis- teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell einge- schränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Vertei- digerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernblei- ben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleis- tet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen An- spruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauens- verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung er- heblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ei- ne engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis be- einträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprach- rohr ihres Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass die amtliche Verteidigung problematische, aber von der beschuldigten Person ge- wünschte Verteidigungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, wel- 4 che Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und ge- boten erachtet. Ihr Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.5 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidi- gung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszuma- chen. Mit Blick auf das beim Regionalgericht allein vorgebrachte Argument (Wunsch nach Strategiewechsel) scheint sich der Beschwerdeführer zu erhoffen, nach dem für ihn unerwünschten Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens mit ei- ner anderen amtlichen Verteidigung in oberer Instanz ein für ihn günstigeres Pro- zessergebnis erzielen zu können. Diese Erwartung – resp. der genannte Grund ei- nes Strategiewechsels – allein stellt jedoch keinen rechtserheblichen Grund für die Bewilligung eines Anwaltswechsels dar, wenn nicht weitere objektive Hinweise für ein gestörtes Vertrauensverhältnis hinzukommen. Solche fehlen allerdings. Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar vernachlässigt, weil seine Briefe teilweise nicht beantwortet worden sein sollen und er zu wenig Besuche von seinem Pflicht- verteidiger erhalten haben will. Dieses subjektive Empfinden findet in den Akten in- des keine Stütze. Rechtsanwalt B.________ hat die Mandatsführung sorgfältig und gewissenhaft und damit pflichtgemäss wahrgenommen. So hat er die Teilnahme- rechte stets wahrgenommen und in seinen schriftlichen Eingaben einerseits (vgl. u.a. seine Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2021 [amtliche Akten pag. 1234 ff.] und den im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisantrag [amtliche Akten pag.1525-1529]) und den mündlichen Ausführungen andererseits (so seine Ergänzungsfragen im Rah- men der Hauptverhandlung und das Plädoyer [amtliche Akten pag. 1808-1812 ff.]) jeweils die Interessen seines Mandanten vertreten. Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Rechts- anwalt B.________ dem Vater des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht gewährt hat. Abgesehen davon, dass letztgenanntes Argument – ebenso wie die angeblich unzureichende Reaktion auf seine Schreiben – bereits beim ersten Gesuch um Anwaltswechsel im Februar 2022 vorgebracht und nicht gehört worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass der amtliche Verteidiger aufgrund der damals von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr Drittpersonen keine Ak- teneinsicht gewähren wollte. Gemäss Art. 128 StPO ist das Handeln der Verteidi- gung an die gesetzlichen und standesrechtlichen Schranken gebunden. Rechtsan- walt B.________ legte in seiner Eingabe vom 21. Februar 2021 dar (amtliche Akten pag. 1477 ff.), dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vater weder an- gezeigt noch zielführend gewesen sei, er den Vater aber über die Untersuchungs- haft und deren Modalitäten sowie die Abläufe des Strafverfahrens aufgeklärt habe. Weitere Gespräche seien von Seiten des Vaters nicht mehr gewünscht worden. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde mit einer Wiederholung des Vorwurfs, ohne jedoch zu begründen, weshalb die Ansicht seines Rechtsver- treters nicht haltbar gewesen wäre. 5 Weiter belegt die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichte – und vom Regionalgericht akzeptierte – Kostennote (amtliche Akten pag. 1824 ff.), dass Rechtsanwalt B.________ dem Beschwerdeführer seit der Mandatsbernahme im Sommer 2021 jeweils die Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts mitgeteilt und erklärt sowie auf zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers reagiert hat. Der Umstand, dass er scheinbar gewissen Anliegen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren ge- standen haben, nicht nachgekommen ist (wie angeblich die Anmeldung anbegehr- ter Patente [amtliche Akten pag. 1478]), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich damit, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer seit der letzten Abweisung des Gesuchs um einen Anwaltswechsel (22. Februar 2022 [amtliche Akten pag. 1480 ff.]) lediglich zweimal im Regionalgefängnis besucht hat. Weitere Besuche waren mangels wesentlicher Verfahrenshandlungen nicht ange- zeigt. Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen neun Monaten nur einmal von Rechtsanwalt B.________ besucht worden sei, ist im Übrigen aktenwidrig. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, wonach Rechtsanwalt B.________ keine Geburtstagskarte «unter dem Radar» habe «ausstellen» (wohl: zustellen) wollen. Die Verteidigung begeht eine Pflichtverletzung, wenn sie ein Schreiben eines Untersuchungshäftlings unter Umgehung der behördlichen Zensur an Dritte weiterleitet. Das Recht auf freien und unkontrollierten schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger beinhaltet nicht das Recht, während einer Untersuchungshaft über den Verteidiger Briefe an Dritte zu senden (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 4.5 f.). 3.6 Nach dem Gesagten sind keine (über rein subjektive Empfindungen hinausgehen- de) glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wä- re. Das Regionalgericht gelangte zu Recht zum Ergebnis, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten ist. Aus dem Umstand, dass sich Rechtsan- walt B.________ nicht gegen einen Anwaltswechsel stellt, kann der Beschwerde- führer nichts für sich ableiten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (per Ein- schreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 20 13252 – unter Beilage einer Kopie der Eingabe; per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger F.________ (ohne Beilage – per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger G.________ (ohne Beilage – per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger H.________, a.v.d. Fürsprecher I.________ (ohne Beilage – per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin J.________ (ohne Beilage – per B-Post) - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (ohne Beilage – mit interner Post) Bern, 4. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kuratle 7 8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9