5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 6. Zumal der Beschuldigte keine formellen Anträge gestellt und nur sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheids verlangt hat, rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. Art. 423 StPO). Umgekehrt besteht zufolge des faktischen Unterliegens des Beschuldigten jedoch auch kein Anspruch auf Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: