54) und die Einsprachefrist am 10. Juli 2022 endete. Die im Übrigen erst mit Eingabe vom 18. August 2023 – und nicht bereits mit Schreiben vom 11. August 2023 – erfolgte Einsprache (vgl. a.a.O., pag. 55-56 und 63-64) erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet bzw. ungültig. 6 4.5 Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Regionalgerichts vom 22. November 2022 aufzuheben. Der Strafbefehl BJS 22 7774 vom 21. Juni 2022 wurde rechtsgültig eröffnet und ist mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen.