4.4 Soweit strittig ist, ob der Beschuldigte vom Strafbefehl Kenntnis genommen hat, besteht mit der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, dass die Abholeinladung an die sich im Erdgeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten befindende Pizzeria ausgehändigt worden wäre. So ist daran zu erinnern, dass etwa die Rechnung vom 22. Juli 2022 oder der im Verfahren BJS 20 14500 ergangene Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 ebenfalls an die Wohnadresse des Beschuldigten adressiert waren und von diesem zur Kenntnis genommen wurden (a.a.O., pag. 21-23, 55 und 58).