Daraus folgt, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 87 Abs. 1 StPO an dessen Wohnsitz zugstellt werden durfte. 4.4 Soweit strittig ist, ob der Beschuldigte vom Strafbefehl Kenntnis genommen hat, besteht mit der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, dass die Abholeinladung an die sich im Erdgeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten befindende Pizzeria ausgehändigt worden wäre.