58) ersichtlich. Entsprechend musste aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits in vorherigen Strafverfahren vertreten hat, nicht geschlossen werden, dass dies im vorliegenden Verfahren erneut der Fall ist. 4.3.3 Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls weder eine schriftliche Vollmacht noch eine protokollierte Erklärung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO vorlag, welche belegen würden, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ bereits vor Erlass des Strafbefehls als Wahlverteidiger bestellt hatte.