Vielmehr darf als notorisch geltend, dass Wahlverteidiger jeweils für konkrete Verfahren mandatiert werden, wobei das Auftragsverhältnis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem durch Erfüllung erlischt, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dass Rechtsanwalt B.________ (zu einem späteren Zeitpunkt) explizit auch für das vorliegende Verfahren mandatiert wurde, ist denn auch aus der Betreffzeile der von ihm eingereichten Vollmacht (a.a.O., pag. 58) ersichtlich.