Auch wenn aufgrund der Präsenz von Rechtsanwalt B.________ zu Beginn der Einvernahme noch der Eindruck einer konkludenten Mandatierung erweckt worden sein könnte, musste entgegen der Vorinstanz spätestens nach Abgabe der protokollierten Erklärung des Beschuldigten sowie der fehlenden Reaktion des anwesenden Rechtsanwalts nicht mehr vom Bestehen eines Mandatsverhältnisses ausgegangen werden. Mithin kann Rechtsanwalt B.________ nicht gefolgt werden, wenn er vorinstanzlich vorbrachte, dass die protokollierte Frage nichts ändere.