Demnach musste die Staatsanwaltschaft auch nicht von einem konkludent begründeten Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ ausgehen. So verneinte der Beschuldigte explizit die Frage, ob er eines der ihm zustehenden vorwähnten Rechte (darunter Beizug einer Wahlverteidigung) geltend machen wolle (a.a.O., pag. 13 Z. 11-16). Spätestens dann hätte, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, von Rechtsanwalt B.________, der sich als konkludent beauftragter Wahlverteidiger sehen will, eine umgehende Intervention und Richtigstellung erwartet werden dürfen. Auch wenn aufgrund der Präsenz von Rechtsanwalt B._