der erwähnten Einvernahme als mandatierter Rechtsbeistand des Beschuldigten beigewohnt hätte, wurde im Einvernahmeprotokoll indes nicht vermerkt. Ebenso wenig wurde eine Erklärung des Beschuldigten, wonach er Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Verfahren mit der Verteidigung betraue, protokolliert (a.a.O., pag. 12-15). Demnach musste die Staatsanwaltschaft auch nicht von einem konkludent begründeten Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ ausgehen.