87 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt B.________ zustellen müssen. 4.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls lediglich aktenkundig, dass die polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2022 «in Gegenwart von Rechtsanwalt B.________» stattgefunden hatte (a.a.O., pag. 12). Dass Rechtsanwalt B.________ der erwähnten Einvernahme als mandatierter Rechtsbeistand des Beschuldigten beigewohnt hätte, wurde im Einvernahmeprotokoll indes nicht vermerkt.