4.3 4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls am 22. Juni 2022 keine schriftliche Vollmacht i.S.v. Art. 129 Abs. 2 StPO bei den Akten befunden hat. Die vom 11. August 2022 datierende Vollmacht wurde von Rechtsanwalt B.________ erst mit Schreiben desselben Tages eingereicht (Akten PEN 22 623, pag. 55-59). Entsprechend ist zu prüfen, ob anstelle einer schriftlichen Vollmacht eine protokollierte Erklärung vorlag, so dass die Staatsanwaltschaft von einem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ hätte ausgehen und den Strafbefehl gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO