Obligationenrecht] [OR; SR 220]). Anders als der Anwaltsvertrag setzt die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung (Art. 76 Abs. 1 StPO) der beschuldigten Person voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen einer Vollmacht stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die nachgeholt werden kann (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 129 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 437 vom 24. März 2023 E. 2.3).