Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 und 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt jedoch eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast statt. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang der Sendung eine negative Tatsache ist,