Der Strafbefehl sei deshalb gestützt auf Art. 87 Abs. 1 StPO zu Recht am Wohnsitz des Beschuldigten eröffnet und in der Folge trotz Abholeinladung von diesem nicht innert Frist bei der Post abgeholt worden, obwohl er mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Daher gelte die Zustellung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 StPO als erfolgt, weshalb der Strafbefehl mangels gültiger Einsprache innert Frist rechtskräftig und vollziehbar sei.