Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls keine Vollmacht vorgelegen habe, die auf den Namen des Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ gelautet habe. Auch sei keine protokollierte Erklärung oder ein sonstiges Dokument vorhanden gewesen, welchem hätte entnommen werden können, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ im vorinstanzlichen Verfahren als Wahlverteidiger bestellt hätte. Der Strafbefehl sei deshalb gestützt auf Art.