Deshalb habe auch keine Einsprachefrist zu laufen beginnen können. Da der Strafbefehl weder korrekt zugestellt worden sei noch bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich vom Strafbefehl Kenntnis erlangt habe, sei von einer fehlenden Eröffnung auszugehen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls keine Vollmacht vorgelegen habe, die auf den Namen des Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ gelautet habe.