_ rechtsgültig zugestellt werden können. Zusätzlich sei zu prüfen, ob der Beschuldigte trotz mangelhafter Zustellung tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl genommen habe. Die diesbezügliche Beweislast trage der Staat. Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend die tatsächliche Kenntnisnahme nicht beweisen können, weshalb diese die rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO nicht habe ersetzen können. Deshalb habe auch keine Einsprachefrist zu laufen beginnen können.