Daran vermöge auch Art. 129 Abs. 2 StPO nichts zu ändern, da es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handle. Art. 87 Abs. 3 StPO stelle nämlich nicht auf das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ab, sondern auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes. Letzteres sei mit der Begründung des Mandatsverhältnisses gleichzusetzen. Der Strafbefehl habe daher, unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht, in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 StPO nur an Rechtsanwalt B.________ rechtsgültig zugestellt werden können.