2 April 2022 durch seine Anwesenheit konkludent den Willen bekundet habe, die Interessen des Beschuldigten zu wahren. Da die Entstehung eines Mandatsverhältnisses an keine bestimmte Form, insbesondere nicht an das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht gebunden sei, sei spätestens ab der Teilnahme von Rechtsanwalt B.________ an der Einvernahme des Beschuldigten vom 7. April 2022 vom Bestehen des Mandatsverhältnisses auszugehen. Daran vermöge auch Art.