3. Vorliegend ist strittig, ob die Zustellung des an den Beschuldigten adressierten Strafbefehls BJS 22 4775 vom 21. Juni 2022 rechtsgültig bzw. fristauslösend erfolgte. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen an, dass Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Einvernahme vom 7.