2. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl BJS 22 7774 vom 21.06.2022 rechtsgültig eröffnet worden und mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Regionalgericht teilte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 mit, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen und auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 verzichtete auch der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, auf eine Stellungnahme, wobei er zustimmend auf den angefochtenen Entscheid verwies.