5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: