Da der Vergleich nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision anfechtbar ist, ist dem Protokoll auch keine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.