Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), d.h. das Verfahren wird unmittelbar beendet und ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar. Die Parteien können sich im Rahmen der Dispositionsmaxime mithin über den Streitgegenstand einigen und so das Verfahren definitiv zum Abschluss bringen. Wird der Vergleich zu Protokoll genommen und das Verfahren abgeschrieben, ist folglich keine Klagebewilligung auszustellen. Da der Vergleich nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision anfechtbar ist, ist dem Protokoll auch keine Rechtsmittelbelehrung anzufügen.