Ebenfalls als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde, wenn es zu einer Einigung kommt, den Vergleich zu Protokoll nimmt und die Parteien dieses unterzeichnen lässt (vgl. auch die undatierte Anwaltsvollmacht des Beschuldigten, wonach er zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigt wurde). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), d.h. das Verfahren wird unmittelbar beendet und ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar.