_, Rechtsanwalt D.________, hatte (vgl. insbesondere eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und einen Entwurf eines Schreibens an Rechtsanwalt D.________ am 13. Juli 2015 bezüglich weiteres Vorgehen). Es scheint, dass bereits dazumal eine gütliche Einigung angestrebt worden ist. Ebenfalls als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde, wenn es zu einer Einigung kommt, den Vergleich zu Protokoll nimmt und die Parteien dieses unterzeichnen lässt (vgl. auch die undatierte Anwaltsvollmacht des Beschuldigten, wonach er zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigt wurde).