SR 272) verpasst haben soll, handelt es sich hierbei gleichermassen um rein zivilrechtliche Beanstandungen, für deren Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass sich aus der vom Beschwerdeführer teilweise eingereichten Honorarnote des Beschuldigten vom 10. Mai 2016 ergibt, dass der Beschuldigte offenbar ab April 2015 bis zum angeblichen Ablauf der Klagefrist am 14. Juli 2015 mehrere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und Kontakt mit dem Rechtsvertreter von C.________, Rechtsanwalt D.__